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SOG-TAC AU COMPACT, BLACK, CA SPECIAL, Taschenmesser

Artikel-Nr.:  SOG-15-38-11-57 EAN: 729857011723
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Produktinformationen "SOG-TAC AU COMPACT, BLACK, CA SPECIAL, Taschenmesser"
SOG-TAC AU COMPACT, BLACK, CA SPECIAL, Taschenmesser

Das in den USA hergestellte SOG-TAC AU ist ein leistungsstarkes Werkzeug für Militär, Ersthelfer und alle, die eine zuverlässige Double-Action-Sicherung zu schätzen wissen.

Die ca. 5 cm lange Klinge des Taschenmessers ist aus CRYO D2-Stahl gefertigt, einem vielseitigen Werkzeugstahl, der die ideale Kombination aus Schnitthaltigkeit und Langlebigkeit bietet, während der strukturierte Aluminiumgriff für einen optimalen Halt sorgt. Der AU-XR-Lock-Schieber ermöglicht ein schnelles beidhändiges Öffnen des Messers und bietet zudem eine hervorragende Verriegelungskraft.

Details:
- Klingenmaterial: CRYO D2-Stahl
- Griffmaterial: Aluminium
- Gesamtlänge: ca. 15,3 cm
- Gesamtlänge (geschlossen): ca. 10,3 cm
- Klingenlänge: ca. 5 cm
- Klingenstärke: ca. 3 mm
- Gewicht: ca. 76,6 g

WICHTIGE HINWEISE

Bitte beachte:
Der Verkauf dieses Artikels erfolgt nur an Personen über 18 Jahre. Bitte gib deshalb Dein Geburtsdatum in unserem Bestellformular an. Zusätzlich benötigen wir eine Kopie Deines Personalausweises, Führerscheins o.ä. per E-Mail, Scan, Fax oder Post.

Die Rechtslage zu Springmessern in Sachen Erwerb, Besitz, Umgang, Führen und Transport ist international sehr uneinheitlich. Es gibt nach jeweiligem Landesrecht zahlreiche voneinander abweichende Regelungen.
Die Anlage 2 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt verbotene Waffen und Gegenstände auf. Nach § 2 Abs. 3 sind sog. Springmesser verboten. Ausnahme bilden Springmesser mit einer Klinge, die seitlich aus dem Griff herausspringt, nicht zweiseitig geschliffen ist und eine Länge von 8,5 cm nicht überschreitet. Dennoch bleiben Springmesser, die alle diese Bedingungen erfüllen (und somit keinem Verbot unterliegen), Waffen im Sinne des deutschen Waffengesetzes. Demnach setzen der Erwerb, Besitz und Umgang ein Mindestalter von 18 Jahren voraus.

Zur rechtlichen Lage in Deutschland in Bezug auf das Führen in der Öffentlichkeit wird auf § 42a WaffG verwiesen und jedem wärmstens empfohlen, sich bei der Waffenrechtstelle seiner zuständigen Kreispolizeibehörde zu informieren.

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